AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) Wisli am See inkl. Wohngruppe Drei Eichen

 

1.    Organisation

1.1.    Organisation und Auftritt
Die RISA Wisli AG ist eine gemeinnützige AG, welche zu 100% der Gemeinde Richterswil gehört. Sie ist im Handelsregister eingetragen. Verträge und offizielle Dokumente werden unter diesem Firmennamen abgeschlossen. Die Strukturen der RISA Wisli AG treten in der internen und externen Kommunikation (CI/CD) unter dem Namen Wisli am See, auf. Zum Wisli am See gehören das Haupthaus in Richterswil und die externe Wohngruppe Drei Eichen in Samstagern.

1.2.    Zuständigkeiten
Der Verwaltungsrat der RISA Wisli AG trägt die strategische Verantwortung des Unternehmens. Die Geschäftsführung ist für die operative Leitung der RISA Wisli AG und unter anderem für die Implementierung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und für die Einhaltung, sowie Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben. Zudem übernimmt sie die Verantwortung für die Einhaltung der verschiedenen Reglemente (Heim-, Haus- und Tarifordnung). Zusammen mit einem Kaderteam (Abteilungsleitungen) steht die Geschäftsleitung für die Anliegen allen Bewohnenden zur Verfügung.

 

2.    Aufnahmeverfahren

2.1.    Anfragen
Die Anmeldung für einen Pflegewohnplatz in den Strukturen des Wisli am See muss schriftlich an die Geschäftsführung eingereicht werden (Anmeldeformulare auf der Homepage oder im Sekretariat erhältlich). Interessierte mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Richterswil werden bei der Aufnahme prioritär behandelt. Die Aufnahme erfolgt jedoch grundsätzlich nach Dringlichkeit und Anmeldedatum und unterliegt dem Entscheid der Geschäftsführung. Eine Aufnahme wird durch einen schriftlichen Vertrag geregelt.

2.2.    Reservationen
Zimmerreservationen werden je nach Möglichkeit entgegengenommen. Dabei wird eine Reservationsgebühr erhoben. Diese beträgt je nach Belegungsstand zwischen mindestens CHF 500.- und höchstens der täglichen Hotellerie-Taxe bis zum Eintrittstag. Wird ein Zimmer später als zum vereinbarten Termin besetzt, wird die Pensionstaxe bis zum effektiven Einzug verrechnet. Bei einer Absage trotz Reservation werden die Reservationstaxe (ab Absage und bis zum vorgesehenen Eintritt, mindestens aber CHF 500.-) und eine Bearbeitungsgebühr verrechnet.

2.3.    Eintritt
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Zimmerzuteilung. Diesbezügliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, deren Erfüllung kann aber grundsätzlich nicht garantiert werden. Der Umzug in einem Wunschzimmer kann auch später, sobald möglich, erfolgen.

2.4.    Vorauszahlung
Bei einem Langzeitaufenthalt wird eine Kaution/Vorauszahlung von CHF 6'000.— erhoben. Diese Vorauszahlung wird nicht verzinst und sie wird mit der ersten Monatsrechnung fällig. Bei Beendigung des Pensionsvertrages wird die Kaution mit den noch offenstehenden Verpflichtungen verrechnet. Der allfällige Differenzbetrag zu Gunsten der Bewohnenden wird an den Anspruchsberechtigten überwiesen. Es besteht auch die Möglichkeit, sollten die eigenen Mitteln fehlen, die Vorauszahlung durch eine gleichwertige subsidiäre schriftliche Kostengutsprache zu ersetzen. Ebenso wird eine solvente Kostengutsprache von Drittpersonen akzeptiert.

2.5.    Austritt/Kündigung
Der unbefristete Vertrag kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats, aufgelöst werden. Die Kündigung ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten.
Aus wichtigen Gründen kann der Vertrag unter Einhaltung einer kürzeren Kündigungsfrist (min. 7 Tagen) seitens Geschäftsführung der RISA Wisli AG aufgehoben werden. Vorauszugehen hat eine schriftliche Verwarnung mit Kündigungsandrohung. Über eine ausserordentliche Auflösung des Vertrags entscheiden das Präsidium des Verwaltungsrates, auf Antrag der Geschäftsführung.

Regelungen zum Todesfall können der Taxordnung entnommen werden. Bei Todesfall sind das Mobiliar und die persönlichen Effekten durch die Bezugsperson innert Monatsfrist abzuholen.

 

3.    Vertragsbedingungen
Für die Strukturen der RISA Wisli AG besteht eine Taxordnung, in welcher die Kosten eines Aufenthalts als Grund- (bzw. Hotellerie-) und Betreuungstaxen definiert sind. Ein Aufenthaltsvertrag wird gewöhnlich für unbestimmte Zeit abgeschlossen (Langzeitaufenthalt). Er kann aber auch für eine befristete Zeit verfasst werden. Dabei beträgt die Mindestaufenthaltsdauer 14 Tage.

3.1.    Grund- (bzw. Hotellerie-) und Betreuungstaxe
Diese Taxe umschreibt die Kosten im Sinne einer Vollpension. Sie wird im Volksmund oft auch Pensionstaxe oder Bewohnertaxe genannt. Die Betreuungstaxe ist ein zwingender Bestandteil der Grundtaxe. Über die Betreuungstaxe werden u.a. Leistungen abgegolten wie z.B. Einführung und Unterstützung beim Einleben im Heimalltag, Alltagsgestaltung und Aktivierung, Wochenprogramme, Veranstaltungen, besondere Anlässe, Ausflüge, Reisen, Unterstützung in alltäglichen Angelegenheiten (z.B. Ankleiden, Essen, Körperhygiene, usw.).

3.2.    Die Pflegetaxe umschreibt ausschliesslich die Pflegekosten. Die Ansätze der Pflegetaxen richten sich nach dem vom Kanton vorgeschriebenen Einstufungssystem RAI/RUG.

3.3    Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich und ist innerhalb von 30 Tagen per Lastschriftverfahren LSV zu bezahlen.

3.4    Anerkennung der Heimrechnung
Die Heimrechnung wird per LSV eingefordert und gilt als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung Einsprache bei der Geschäftsführung erhoben wird.

3.5    Zahlungsverzug
Heimrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden drei Mahnungen verschickt, wobei die dritte und letzte Mahnung per Einschreiben erfolgt. Es werden Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren von CHF 50.- belastet, sobald die Zahlungsfrist um 45 Tage überschritten wird. Nach der dritten Mahnung erfolgt die Betreibung.

3.6    Interner Umzug
Die Geschäftsführung darf aus pflegerischen und organisatorischen Gründen einen Zimmerwechsel anordnen. Bewohnende dürfen ihr Zimmer wechseln, doch werden ihnen die Kosten für die Reinigung des bewohnten Zimmers verrechnet.

 

4.    Infrastruktur und Dienstleistungen

4.1.    Verpflegung/Vollpension
Die Verpflegung wird für die Bewohnenden des Wisli am See vollumfänglich durch den Betrieb gewährleistet. Die Verpflegungszeiten richten sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen der Bewohnenden. Zurzeit sind die Verpflegungszeiten wie folgt festgelegt:

Frühstück: 07.00 bis 09.00 Uhr
Mittagessen: 11.15 bis 12.30 Uhr
Abendessen: 17.30 bis 18.30 Uhr

4.2.    Grundausstattung Zimmer
Die Zimmer im Haupthaus in Richterswil sind mit Pflegebett und dazugehörigem Nachttisch sowie einem Kleiderschrank versehen. In der Wohngruppe Drei Eichen in Samstagern sind Pflegebett und Nachttisch vorhanden. Die Bewohnenden gestalten ihre Zimmer gemäss ihren Wünschen, mit ihren eigenen Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Die Geschäftsführung steht bei Bedarf gerne beratend zur Seite.

4.3.    TV und Telefonie
Die Zimmer sind mit Telefon- und Kabelfernsehanschluss ausgestattet. Die Installation von Fernseh- und Radiogeräten ist grundsätzlich Sache der Bewohnenden. Unser Hauswart steht bei Fragen gerne zur Verfügung. Die Telefonie in der Wohngruppe Drei Eichen ist grundsätzlich Sache der Bewohnenden, welche ihre private Telefonnummer mitnehmen können. Diese ist unabhängig von einer internen Notrufanlage. Bei Fragen zur Telefonie steht Ihnen die Geschäftsführung gerne zur Verfügung.

4.4.    Notruffunktion
Die hauseigenen Telefonapparate für das Haupthaus in Richterswil sind zwingend, da diese mit der Notrufanlage verbunden sind. Bewohnende erhalten Notfall-«Uhren», welche am Handgelenk oder am Hals getragen werden müssen.

4.5.    Wäsche
Den Bewohnenden des Haupthauses und der Wohngruppe Drei Eichen werden Bett- und Frotteewäsche zur Verfügung gestellt. Sämtliche persönlichen Kleidungs- und Wäschestücke sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Wäsche wird durch die hausinterne Lingerie durchgeführt. Diese wäscht und bügelt auch sämtliche Wäsche in regelmässigen Abständen. Das Waschen von Bekleidungsstücken im eigenen Zimmer ist nicht erlaubt. Für nicht gekennzeichnete Wäsche übernimmt das Wisli am See keine Verantwortung.

 

5.    Arztwahl
Der Bewohnenden steht für die ärztliche Betreuung grundsätzlich die freie Arztwahl zu. In Ausnahmefällen kann ein Notfallarzt oder der Heimarzt beigezogen werden.

 

6.    Inkrafttreten
Diese AGB treten mit Wirkung ab 01. Januar 2022 in Kraft.

 

 

Aktualisiert 15.11.2021